Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz innerhalb der eigenen Organisation verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst, dass die Beschäftigten über neue Gefährdungen und Arbeitsmittel, aber auch über sich verändernde Arbeitsabläufe oder Arbeitsverfahren informiert, entsprechend ihrer Qualifikation und ihren persönlichen Voraussetzungen, körperlichen Konstitution oder Alter eingesetzt und in ihre Aufgabenbereiche eingewiesen werden.
Weitere Aufgaben sind:
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Beseitigung festgestellter Mängel
- Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
- Erstellung und Bereitstellung von Betriebsanweisungen
- Festlegung von Sicherheitsstandards
- Unterweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
- Gewährleistung geeigneter Arbeitsmittel für betrieblichen Tätigkeiten
- Erstellung eines Notfallkonzeptes
- Dokumentation von Gewaltereignissen
- Erfassung von Arbeitsunfällen
- Nachsorge in Form medizinischer/psychologischer Betreuung
Da die jeweilige Leitungsebene diese Arbeitgeberpflichten nicht alleine umsetzen kann, ist es erforderlich, die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen. In der Regel sind dies die Führungskräfte in den jeweiligen Organisationseinheiten, da sie die Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten kennen und ohnehin für die Sicherheit verantwortlich sind.
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen diese Pflichten und Befugnisse konkret beschrieben und schriftlich übertragen werden.
Mit dieser Pflichtenübertragung nimmt die Führungskraft dem Arbeitgeber einen Teil seiner Verantwortung ab. Dennoch bleibt der Arbeitgeber für die Kontrolle der korrekten und zielführenden Wahrnehmung der übertragenen Pflichten verantwortlich. Die Pflichtenübertragung wird erst dann rechtswirksam, wenn die Führungskräfte mit den erforderlichen sachlichen, zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen und Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Weitere Informationen sind dem stattlichen Arbeitsschutzrecht, z. B. dem Arbeitsschutzgesetz, und den Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, z. B. der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, zu entnehmen.
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